- Handelsregister
- ein bei den ⇡ Amtsgerichten geführtes öffentliches Register (§§ 8 HGB, 1257 GG), das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer ⇡ Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (⇡ Publizitätsprinzip). Im HGB und Nebengesetzen (z.B. Aktiengesetz) finden sich die Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung und zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen. Die Eintragung kann mit ⇡ Zwangsgeld erzwungen, in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden.- Bestandteile: Das H. besteht aus der Abteilung A für die Einzelkaufleute und die Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Abteilung B für die Kapitalgesellschaften. Einzelheiten geregelt in der Handelsregisterverordnung.- Die Bestimmung des H. für die Öffentlichkeit findet darin Ausdruck, dass die Einsicht jedem zur Information gestattet ist (Handelsregistereinsicht, § 9 HGB). Nach § 9a HGB ist auch ein Online-Abruf der im Rahmen der nach § 9 I HGB erlaubten Einsicht und beschränkt auf die Eintragungen in das H. sowie die zum H. eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen möglich. Darüber hinaus erfolgt auch die ⇡ öffentliche Bekanntmachung der eingetragenen Tatsachen durch den ⇡ Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt (§10 HGB). Den Behörden gegenüber wird ein Zeugnis über Eintragungen oder Fehlen solcher durch ein ⇡ Positivattest bzw. ⇡ Negativattest erbracht.- Verstößt eine Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften, so kann sie von Amts wegen gelöscht werden.- Gegen die Verfügungen des Registergerichts ist meist Beschwerde (§ 19 FGG), z.T. ⇡ sofortige Beschwerde (§ 22 FGG) und die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) möglich, über die das Landgericht (⇡ Kammer für Handelssachen) bzw. das ⇡ Oberlandesgericht (OLG) entscheidet.- Das H. genießt einen geringeren Gutglaubensschutz als ihn der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt (⇡ Positivwirkung).
Lexikon der Economics. 2013.